Kaufpreisaufteilung nach BMF-Arbeitshilfe

Welcher Teil des Kaufpreises entfällt auf das Gebäude und lässt sich abschreiben? Grund und Boden gegen Gebäude nach dem Rechenweg der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums, Stand März 2026.

Fläche 2: selbständig nutzbare Teilfläche oder Fläche mit anderem Wert (optional)
Modernisierungen der letzten 20 Jahre oder Restnutzungsdauer-Gutachten (optional, ergibt ein fiktives Baujahr)
– Gebäudeanteil am Kaufpreis

Kaufpreisaufteilungermittelte EinzelwerteKaufpreis­anteile
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Unverbindliche Berechnung, keine Steuerberatung. Rechenweg und Tabellenwerte (NHK 2010, Baupreisindex, Bewirtschaftungskosten, typisierte Liegenschaftszinssätze) nach der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen zur Kaufpreisaufteilung, Stand März 2026 – eigene Umsetzung der R&G Wirtschaftskanzlei, kein Angebot des Ministeriums. Regionalfaktor und Sachwertfaktor 1,0 = keine örtliche Anpassung. Örtliche Werte: Grundstücksmarktberichte 2020–2026 der Gutachterausschüsse (BORIS-NRW), Bodenrichtwerte: BORIS-NRW, dl-de/zero-2-0. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert; Adresse und Vertragsdatum gehen nur für die Bodenrichtwert-Abfrage an meinerg.de, an niemanden sonst.

Ein Service der R&G Wirtschaftskanzlei, Hagen.

R&G Wirtschaftskanzlei GmbH

Karl-Halle-Straße 2-6, 58097 Hagen

Tel: +49 2331 62899-18 | info@meinerg.de

Kaufpreisaufteilung

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Gebäudeanteil

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Auf das Gebäude

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AfA pro Jahr

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Vor dem Notartermin mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Diese Aufteilung ist eine Berechnung nach der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung, keine Steuerberatung. Bitte lassen Sie sie von Ihrem Steuerberater prüfen, bevor Sie sie mit dem Verkäufer vereinbaren und in den Kaufvertrag aufnehmen lassen.

Angaben zum Objekt

Aufteilung des Kaufpreises

ermittelte EinzelwerteKaufpreisanteile

BMF-Standardörtliche Werte

Rechenweg

Berechnung nach der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Stand März 2026), eigene Umsetzung der R&G Wirtschaftskanzlei GmbH, kein Angebot des Ministeriums. Das Ergebnis ist eine typisierte, widerlegbare Schätzung (BFH, Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19). Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung legt das Finanzamt grundsätzlich zugrunde, solange sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlt (BFH, Urteil vom 16.09.2015, IX R 12/14). Bodenrichtwerte: BORIS-NRW, dl-de/zero-2-0. Örtliche Werte: Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse. Keine Rechts- oder Steuerberatung.