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Anlageimmobilien · Abschreibung

Restnutzungsdauer berechnen

Wie lange lässt sich Ihr Gebäude noch nutzen – und lohnt es sich, das gutachterlich feststellen zu lassen? Rechnen Sie beides in einem Durchgang: Restnutzungsdauer nach Anlage 2 ImmoWertV und die steuerliche Wirkung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG.

Das Wichtigste in Kürze

Die Restnutzungsdauer ist die Zeit, die ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Unterhaltung noch wirtschaftlich nutzbar ist. Liegt sie unter der gesetzlich typisierten Dauer – bei den meisten Wohngebäuden 50 Jahre –, darf ein Vermieter nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abschreiben und senkt damit seine Steuerlast sofort. Ob das für Ihr Objekt trägt, hängt an drei Zahlen: Gebäudealter, Modernisierungsgrad und Gebäudeanteil am Kaufpreis. Genau die rechnet dieser Potenzialcheck durch.

R&G Wirtschaftskanzlei GmbH

Karl-Halle-Straße 2-6, 58097 Hagen

Tel: +49 2331 62899-18 | info@meinerg.de

Potenzialcheck Restnutzungsdauer

Mehrfamilienhaus, Baujahr 1958 · Bewertungsstichtag 16. September 2026 · Überschlägige Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG, kein Gutachten und keine Steuerberatung

Erstellt am

16. September 2026

Restnutzungsdauer

21 Jahre

statt 50 Jahren nach § 7 EStG

Mehr-AfA pro Jahr

7.250 €

12.500 € statt 5.250 €

Steuerentlastung p. a.

3.039 €

bei 41,9 % Grenzsteuersatz

Angaben zum Objekt

ObjekttypMehrfamilienhaus
Ursprüngliches Baujahr1958
Bewertungsstichtag16. September 2026
Gesamtnutzungsdauer80 Jahre
Gebäudealter68 Jahre
Relatives Alter85 %
Modernisierungspunkte3 von 20
Einschätzung: Gut prüfenswertDie Gutachtenkosten wären rechnerisch nach rund 0,4 Jahren wieder eingespielt. Jetzt kommt es auf die objektindividuellen Gründe an.

Modernisierungen nach Anlage 2 ImmoWertV

MaßnahmeJahrPunkte
Dachhaut und Dachkonstruktion0 / 2
Wärmedämmung Dach / oberste Decke0 / 2
Fenster und Außentüren20141 / 2
Leitungssysteme0 / 2
Heizungsanlage20161 / 2
Wärmedämmung Außenwände0 / 4
Bäder20181 / 2
Innenausbau0 / 2
Grundrissgestaltung0 / 2
Summe3 / 20

Modernisierungsgrad: kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung

Wirtschaftlichkeit

Bemessungsgrundlage

Anschaffungskosten350.000 €
Gebäudeanteil75 %
Anteil Einkünfteerzielung100 %
Abschreibungsbasis262.500 €
Bisherige AfA (2,0 %)5.250 € p. a.
Mögliche AfA über 21 Jahre12.500 € p. a.

Wirkung

Erhöhung der AfA7.250 € p. a.
Steuerentlastung (41,9 %)3.039 € p. a.
Vorgezogene AfA gesamt152.250 €
Steuerwirkung gesamt63.818 €
Gutachtenkosten1.200 €
Amortisation0,4 Jahre

Nächster Schritt: Gutachten beauftragen

Vorprüfung, kein Nachweis – fürs Finanzamt braucht es ein Gutachten zum konkreten Gebäude. In Hagen empfehlen wir:

Michael H. Sommer

Sachverständiger für Immobilienbewertung · Hagen-Hohenlimburg

Öffentlich bestellt und vereidigt (SIHK zu Hagen)

Personenzertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024

Langenkampstr. 6, 58119 Hagen

Telefon 02334 5030758

office@sommer-immobilienbewertung.de

sommer-immobilienbewertung.de

Annahmen und Hinweise

Steuerliche Annahmen: Grundtarif 2026, zu versteuerndes Einkommen 75.000 €, mit Solidaritätszuschlag Rechenweg: Modell der Anlage 2 ImmoWertV: RND = a · Alter² / GND − b · Alter + c · GND, mit a = 0,9033, b = 1,9263 und c = 1,2505. Zwischen den fünf Stützstellen der Tabelle 3 wird linear interpoliert.

Michael H. Sommer gehört nicht zur R&G Wirtschaftskanzlei GmbH; Beauftragung und Honorar laufen direkt zwischen Ihnen und seinem Büro, R&G erhält dafür keine Vergütung. Ein Modellwert ist kein Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Nicht berücksichtigt: Sonderabschreibungen, bereits verbrauchte AfA, nachträgliche Herstellungskosten sowie die Wirkung der AfA auf einen späteren Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Die R&G Wirtschaftskanzlei GmbH erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung – bitte besprechen Sie Ihren Fall mit Ihrem Steuerberater.

Potenzialcheck Restnutzungsdauer · erstellt am 16. September 2026R&G Wirtschaftskanzlei GmbH · meinerg.de/restnutzungsdauer

Überschlägige Vorprüfung. Der Rechner zeigt eine Größenordnung – er ersetzt kein Nutzungsdauergutachten, keine Steuerberatung und keine Einzelfallprüfung. Ob das Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer anerkennt, entscheidet sich am konkreten Objekt, nicht an dieser Rechnung.

01 · Objektcheck

Restnutzungsdauer nach Anlage 2 ImmoWertV

Eckdaten des Objekts und die Modernisierungen, die tatsächlich gemacht wurden.

Beim Kauf: der Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten.
Für Wohngebäude sind 80 Jahre der Modellansatz der Anlage 1 ImmoWertV.

Eine Kernsanierung ist mehr als eine Summe von Maßnahmen: Decken, Dach, Fassade, Leitungen und Grundriss werden praktisch vollständig erneuert. Dann gilt das Sanierungsjahr als neues Baujahr und die Punktetabelle greift nicht mehr – die Restnutzungsdauer beträgt höchstens 90 % der Gesamtnutzungsdauer.

Gebäudealter68 Jahre
Relatives Alter85 %
Punktesumme3 / 20

Modernisierungsmaßnahmen

Tragen Sie möglichst das Jahr der Maßnahme ein. Liegt es höchstens 20 Jahre vor dem Stichtag, wird automatisch „teilweise“ vorgeschlagen – die Hälfte der Maximalpunkte. Den Regler können Sie danach frei korrigieren.

Dach in zwei Zeilen: Die Anlage 2 führt „Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung“ als ein Element mit vier Punkten. Weil viele Dächer neu gedeckt, aber nicht gedämmt wurden, ist es hier in Dachhaut und Wärmedämmung mit je zwei Punkten aufgeteilt. Die Punktesumme und das Ergebnis bleiben identisch.

Beim Mehrfamilienhaus zählt der Zustand des Gesamtgebäudes. Maßnahmen in einzelnen Wohnungen (Bad, Innenausbau) wirken nur, soweit sie das Haus insgesamt prägen.

  • Dachhaut und Dachkonstruktion erneuert

    Dach – baulicher Zustand · maximal 2 Punkte

    0/2
  • Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke verbessert

    Dach – energetischer Standard · maximal 2 Punkte

    0/2
  • Modernisierung der Fenster und Außentüren

    Verglasung, Rahmen, Dichtigkeit · maximal 2 Punkte

    1/2
  • Modernisierung der Leitungssysteme

    Strom, Gas, Wasser und Abwasser · maximal 2 Punkte

    0/2
  • Modernisierung der Heizungsanlage

    Wärmeerzeuger und Verteilung · maximal 2 Punkte

    1/2
  • Wärmedämmung der Außenwände

    Fassade – energetischer Standard · maximal 4 Punkte

    0/4
  • Modernisierung der Bäder

    Sanitärobjekte, Fliesen, Installation · maximal 2 Punkte

    1/2
  • Modernisierung des Innenausbaus

    Decken, Fußböden und Treppen · maximal 2 Punkte

    0/2
  • Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung

    Zuschnitt und Nutzbarkeit der Räume · maximal 2 Punkte

    0/2

Rechnerisches Ergebnis

21

Jahre Restnutzungsdauer am Stichtag

0 Jahre80 Jahre Gesamtnutzungsdauer
Modernisierungsgrad
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung
Punkte
3 / 20
Rechenbasis
80 / 68 Jahre
Typisierte Dauer (§ 7 EStG)
50 Jahre

Modell der Anlage 2 ImmoWertV: RND = a · Alter² / GND − b · Alter + c · GND, mit a = 0,9033, b = 1,9263 und c = 1,2505. Zwischen den fünf Stützstellen der Tabelle 3 wird linear interpoliert.

02 · Wirtschaftlichkeit

Was die kürzere Nutzungsdauer steuerlich bringt

Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG darf statt des typisierten Satzes die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden – wenn sie nachgewiesen ist.

%

Grund und Boden wird nicht abgeschrieben. Den Gebäudeanteil ermitteln Sie über die Kaufpreisaufteilung im Vertrag oder die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums. In Hagen und im Märkischen Kreis liegt er wegen der moderaten Bodenwerte oft höher als in Großstädten.

%

Bei vollständiger Selbstnutzung 0 % – dann gibt es keine AfA. Bei einem teilweise selbst genutzten Zweifamilienhaus zählt nur der vermietete Anteil.

Steuerliche Annahmen

Die Mehr-AfA wirkt an Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. Entweder wir rechnen ihn aus dem Tarif – oder Sie kennen ihn schon.

Das zu versteuernde Einkommen steht in Ihrem letzten Steuerbescheid – es ist deutlich niedriger als das Bruttogehalt.

Die Steuerklasse steuert nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Für die Jahressteuer zählt die Veranlagungsart.
Verwendeter Grenzsteuersatz41,9 %
Restnutzungsdauer aus Schritt 0121 Jahre

Einschätzung

Gut prüfenswert

Bemessungsgrundlage75 % Gebäude · 100 % vermietet
262.500 €
Bisherige AfA (2,0 % p. a.)
5.250 €
Mögliche AfA p. a.über 21 Jahre
12.500 €

Mehr-AfA pro Jahr

7.250 €

Davon wirken 3.039 € steuermindernd (41,9 %). Die AfA selbst ist kein Auszahlungsbetrag – sie senkt nur die Bemessungsgrundlage.

Vorgezogenes Abschreibungsvolumenüber die gesamte Restnutzungsdauer
152.250 €
Steuerwirkung insgesamtbei konstantem Grenzsteuersatz
63.818 €
Amortisation der Gutachtenkosten
0,4 Jahre

Skala: 10 Jahre bis zur Amortisation

Die Gutachtenkosten wären rechnerisch nach rund 0,4 Jahren wieder eingespielt. Jetzt kommt es auf die objektindividuellen Gründe an.

Vier Fragen entscheiden, ob sich das Gutachten lohnt

  1. 1Wird überhaupt abgeschrieben?AfA setzt eine Nutzung zur Erzielung von Einkünften voraus. Wer selbst einzieht, schreibt nichts ab – dann ist die Restnutzungsdauer steuerlich ohne Bedeutung.
  2. 2Ist sie kürzer als die Typisierung?Nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer unter den 50 Jahren des § 7 Absatz 4 EStG liegt, entsteht eine höhere lineare AfA.
  3. 3Ist der Gebäudeanteil belastbar?Je höher der Gebäudeanteil, desto größer die Bemessungsgrundlage – und desto genauer schaut das Finanzamt auf die Aufteilung. Eine vertragliche Aufteilung muss wirtschaftlich haltbar sein.
  4. 4Gibt es objektindividuelle Gründe?Alter allein genügt nicht. Es zählen technischer Verschleiss, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsgrenzen – belegt am konkreten Objekt.

Grundlagen und Grenzen dieser Rechnung: Restnutzungsdauer nach Anlage 2 ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1), Zwischenstufen der Tabelle 3 linear interpoliert. Typisierte Abschreibung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG, kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG. Einkommensteuer nach dem Tarif des § 32a EStG für 2026, Splitting nach § 32a Absatz 5 EStG, Solidaritätszuschlag nach dem SolzG. Nicht berücksichtigt: Sonderabschreibungen (etwa § 7b EStG), bereits verbrauchte AfA des Vorbesitzers, nachträgliche Herstellungskosten, Verlustverrechnungsgrenzen sowie die Wirkung der AfA auf einen späteren Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG. Der Rechner prognostiziert nicht, ob das Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer anerkennt.

So rechnet das Modell

Anlage 2 ImmoWertV – Schritt für Schritt

Die Immobilienwertermittlungsverordnung enthält ein vollständig offengelegtes Modell zur Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen. Es steckt in Anlage 2 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 und besteht aus drei Tabellen und einer Formel. Der Rechner oben arbeitet genau damit – hier können Sie jeden Schritt nachlesen.

Schritt 1: Modernisierungspunkte vergeben (Tabelle 1)

Neun Elemente, zusammen höchstens 20 Punkte. Gewertet wird, was tatsächlich erneuert wurde – nicht, was geplant ist. Maßnahmen, die lange zurückliegen, zählen nicht mehr voll: Auch eine neue Heizung von 1995 ist heute wieder alt.

Modernisierungselementmax. Punkte
Dachhaut und Dachkonstruktion erneuertDach – baulicher Zustand2
Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke verbessertDach – energetischer Standard2
Modernisierung der Fenster und AußentürenVerglasung, Rahmen, Dichtigkeit2
Modernisierung der LeitungssystemeStrom, Gas, Wasser und Abwasser2
Modernisierung der HeizungsanlageWärmeerzeuger und Verteilung2
Wärmedämmung der AußenwändeFassade – energetischer Standard4
Modernisierung der BäderSanitärobjekte, Fliesen, Installation2
Modernisierung des InnenausbausDecken, Fußböden und Treppen2
Wesentliche Verbesserung der GrundrissgestaltungZuschnitt und Nutzbarkeit der Räume2
Summe20

Die Verordnung führt „Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung“ als ein Element mit vier Punkten. Weil in der Praxis sehr viele Dächer neu gedeckt, aber nie gedämmt wurden, ist es im Rechner in zwei Zeilen mit je zwei Punkten aufgeteilt. An der Punktesumme und am Ergebnis ändert das nichts.

Schritt 2: Modernisierungsgrad ablesen (Tabelle 2)

Die Punktesumme wird einer von fünf Klassen zugeordnet. Hier rechnen viele Online-Tools falsch: Die Klassengrenzen sind nicht 1, 4, 8, 13 und 18 – das sind nur die Repräsentanten der Klassen in Tabelle 3.

01

Punkte

nicht modernisiert

25

Punkte

kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung

610

Punkte

mittlerer Modernisierungsgrad

1117

Punkte

überwiegend modernisiert

1820

Punkte

umfassend modernisiert

Schritt 3: Restnutzungsdauer berechnen (Tabelle 3)

Jeder Modernisierungsgrad hat drei Koeffizienten. Damit gilt:

RND = a · Alter² / GND − b · Alter + c · GND

ModernisierungsgradPunkteabcab rel. Alter
nicht modernisiert11,25002,62501,525060 %
kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung40,73001,57701,113340 %
mittlerer Modernisierungsgrad80,50001,10001,000020 %
überwiegend modernisiert130,33000,73500,952815 %
umfassend modernisiert180,20000,44000,942010 %

Die Anwendungsschwelle

Modernisierungen wirken erst, wenn die Bausubstanz ein gewisses Alter erreicht hat. Unterhalb des relativen Alters in der letzten Spalte gilt deshalb die lineare Restdauer: Gesamtnutzungsdauer minus Alter.

Die 70-Prozent-Grenze

Modernisierung verjüngt ein Gebäude nicht beliebig. Die Kurven laufen so, dass sich die Restnutzungsdauer auf höchstens 70 % der Gesamtnutzungsdauer strecken lässt – auch bei allen 20 Punkten.

Die Kernsanierung

Sie ist der Sonderfall: Werden Dach, Decken, Fassade, Leitungen und Grundriss praktisch vollständig erneuert, gilt das Sanierungsjahr als neues Baujahr und die Restnutzungsdauer kann bis zu 90 % der Gesamtnutzungsdauer erreichen.

Die Verordnung nennt nur die fünf Stützstellen der Tabelle. Der Rechner interpoliert dazwischen linear – sonst würde das Ergebnis um mehrere Jahre springen, sobald ein einzelner Punkt dazukommt. In einem Gutachten ist diese Zwischenstufe zu begründen.

Die steuerliche Seite

Warum die Restnutzungsdauer Geld wert ist

Wer eine Immobilie vermietet, schreibt das Gebäude ab – den Grund und Boden nicht. Das Gesetz unterstellt dafür pauschale Nutzungsdauern, unabhängig davon, in welchem Zustand das Gebäude tatsächlich ist:

Wohngebäude, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStGAfA-Satzentspricht
Fertigstellung nach dem 31.12.2022Buchstabe a3,0 %33⅓ Jahre
Fertigstellung nach dem 31.12.1924Buchstabe b2,0 %50 Jahre
Fertigstellung vor dem 01.01.1925Buchstabe c2,5 %40 Jahre

Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt die Abweichung: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die typisierte, darf nach ihr abgeschrieben werden. Aus 2 % pro Jahr werden bei 25 Jahren Restnutzungsdauer 4 % – die jährlichen Werbungskosten verdoppeln sich, ohne dass ein Euro zusätzlich ausgegeben wird.

Damit es keine Enttäuschung gibt: Das ist kein zusätzlicher Abzug, sondern eine Vorverlagerung. Nach Ablauf der Restnutzungsdauer ist das Abschreibungsvolumen verbraucht. Der Vorteil liegt im Zins- und Progressionseffekt – die Entlastung kommt früh und in den Jahren mit hohem Grenzsteuersatz. Wer innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft, bekommt über § 23 EStG einen Teil davon wieder belastet, weil die in Anspruch genommene AfA die Anschaffungskosten mindert.

Was das Finanzamt verlangt – und was sich 2025 geändert hat

  1. 28.07.2021BFH, IX R 25/19Der Bundesfinanzhof stellt klar: Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht, darf sich jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zum Nachweis geeignet erscheint. Ein Wertgutachten, das die Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV ermittelt, kann dafür genügen.
  2. 22.02.2023BMF-Schreiben IV C 3 - S 2196/22/10006 :005Die Finanzverwaltung zieht die Anforderungen deutlich an: Gefordert wird ein Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger. Die schlichte Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem ImmoWertV-Modell wird ausdrücklich nicht anerkannt.
  3. 23.01.2024BFH, IX R 14/23Der BFH bleibt bei seiner Linie: Entscheidend ist nicht die Methode, sondern ob sie technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen nachvollziehbar berücksichtigt.
  4. 01.12.2025Aufhebung des BMF-SchreibensDas Schreiben vom 22.02.2023 wird aufgehoben. Damit gibt es keine vorgeschriebene Gutachtermethode und keinen abgeschlossenen Kreis zugelassener Sachverständiger mehr – maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut und die BFH-Rechtsprechung. Für Eigentümer sind die formalen Hürden damit niedriger als in den Jahren zuvor.

Das Entscheidende bleibt aber gleich: Ein Modellwert aus Anlage 2 ImmoWertV ist kein Nachweis. Gefordert ist eine sachverständige Beurteilung des konkreten Gebäudes, die technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen nachvollziehbar würdigt. Die Beweislast liegt bei Ihnen – deshalb ist die Vorprüfung mit diesem Rechner der erste, nicht der letzte Schritt.

Rechtsstand der Darstellung: September 2026. Steuerrecht ändert sich; wir sind Immobilienmakler und Baufinanzierungsvermittler und erbringen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren Fall vor einer Entscheidung von Ihrem Steuerberater prüfen.

Ehrlich gerechnet

Was dieser Rechner nicht kann

Rechner, die alles versprechen, sind der Grund, warum manche Eigentümer Gutachten für 1.500 Euro beauftragen, aus denen nie ein Steuervorteil wird. Deshalb hier offen die Grenzen:

Er sagt nichts über die Anerkennung

Ob das Finanzamt Ihre kürzere Nutzungsdauer akzeptiert, hängt am Gutachten und am konkreten Objekt – nicht an einer Modellformel.

Er kennt Ihre Vorgeschichte nicht

Bereits verbrauchte AfA, nachträgliche Herstellungskosten, ein früherer Einlagewert oder eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen verändern die Bemessungsgrundlage.

Er rechnet ohne Sonderabschreibungen

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Denkmal- und Sanierungsgebiets-AfA nach §§ 7h und 7i EStG bleiben außen vor – sie folgen eigenen Regeln.

Er unterstellt einen konstanten Steuersatz

Die Wirkung über die gesamte Restnutzungsdauer ist mit dem heutigen Grenzsteuersatz gerechnet. Verluste, die nicht verrechnet werden können, und Tarifänderungen bleiben unberücksichtigt.

Er ist ein Modell für Wohngebäude

Anlage 2 ImmoWertV ist ausdrücklich für Wohngebäude gemacht. Für Gewerbe- und gemischt genutzte Objekte liefert er nur eine Hilfsgröße.

Er sieht Ihr Gebäude nicht

Feuchte im Keller, ein Bergschaden, eine Nutzungsbeschränkung im Bebauungsplan – genau solche Dinge entscheiden im Einzelfall und stehen in keiner Punktetabelle.

Restnutzungsdauer in Hagen und im Märkischen Kreis

In unserem Markt trifft ein großer Bestand an Vorkriegs- und Nachkriegsbauten auf moderate Bodenwerte. Für Kapitalanleger ist das eine günstige Kombination: Ein hohes relatives Alter drückt die Restnutzungsdauer, und ein niedriger Bodenwertanteil hebt den Gebäudeanteil am Kaufpreis – und damit die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Beides zusammen macht die Prüfung hier häufiger lohnend als in Lagen, in denen der halbe Kaufpreis auf das Grundstück entfällt.

Wir sehen das im Tagesgeschäft bei Mehrfamilienhäusern in Wehringhausen, Altenhagen und Haspe, aber auch bei Eigentumswohnungen in Hohenlimburg. Wenn Sie ein Objekt konkret im Blick haben, ordnen wir die Zahlen gern gemeinsam ein – und sagen Ihnen auch, wenn sich ein Gutachten in Ihrem Fall nicht lohnt.

Häufige Fragen

Fragen zur Restnutzungsdauer

Was ist die Restnutzungsdauer einer Immobilie?

Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Unterhaltung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters – verlängert sich aber durch Modernisierungen. Anlage 2 der ImmoWertV beschreibt dafür ein Punktemodell mit maximal 20 Punkten.

Wie wird die Restnutzungsdauer nach ImmoWertV berechnet?

Neun Modernisierungselemente werden mit Punkten bewertet, zusammen höchstens 20. Aus der Punktesumme folgt der Modernisierungsgrad und damit ein Satz Koeffizienten a, b und c. Die Restnutzungsdauer berechnet sich dann als a · Alter² / GND − b · Alter + c · GND. Wichtig: Das Modell greift erst ab einem bestimmten relativen Alter – bei jüngeren Gebäuden gilt schlicht Gesamtnutzungsdauer minus Alter.

Wie viel Steuern spare ich durch eine kürzere Restnutzungsdauer?

Statt der typisierten 2 % pro Jahr schreiben Sie das Gebäude über die tatsächliche Restnutzungsdauer ab. Bei 250.000 Euro Gebäudeanteil und 25 Jahren Restnutzungsdauer sind das 10.000 Euro statt 5.000 Euro im Jahr – 5.000 Euro mehr Werbungskosten. Bei 42 % Grenzsteuersatz entspricht das rund 2.100 Euro weniger Steuern pro Jahr. Der Rechner oben macht das für Ihre Zahlen.

Ist die höhere AfA ein dauerhafter Vorteil?

Nein, und das wird oft verschwiegen: Es ist eine Vorverlagerung. Sie schreiben dasselbe Gebäude schneller ab – nach Ablauf der Restnutzungsdauer ist das Abschreibungsvolumen verbraucht und es gibt keine AfA mehr. Der Vorteil liegt im Zinseffekt und darin, dass die Entlastung dann eintritt, wenn Ihr Grenzsteuersatz hoch ist. Zusätzlich mindert die in Anspruch genommene AfA die Anschaffungskosten und erhöht damit einen etwaigen Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG.

Reicht das Ergebnis dieses Rechners dem Finanzamt?

Nein. Der Rechner liefert den Modellwert nach Anlage 2 ImmoWertV – eine Vorprüfung, ob sich ein Gutachten überhaupt lohnen kann. Für das Finanzamt braucht es ein sachverständiges Gutachten zum konkreten Gebäude, das technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen nachvollziehbar würdigt. Ein reiner Modellwert genügt dafür nicht.

Welche Gutachter werden anerkannt?

Seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 zum 1. Dezember 2025 gibt es keine vorgeschriebene Gutachtermethode und keinen geschlossenen Kreis zugelassener Sachverständiger mehr. Maßgeblich sind § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die BFH-Rechtsprechung. Ein Gutachten einer fachlich einschlägig qualifizierten Person, das die maßgeblichen Faktoren belegt, ist damit grundsätzlich geeignet – die Beweislast liegt allerdings weiter bei Ihnen.

Was kostet ein Nutzungsdauergutachten?

Für ein reines Nutzungsdauergutachten liegen die Angebote je nach Objekt und Prüftiefe meist im mittleren dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich – deutlich unter einem vollständigen Verkehrswertgutachten. Rechnen Sie die Kosten immer gegen die jährliche Steuerentlastung: Der Rechner zeigt Ihnen, nach wie vielen Jahren sie wieder eingespielt wären.

Gilt das auch für Eigentumswohnungen?

Ja, das Modell der Anlage 2 gilt für Wohngebäude, also auch für Wohnungseigentum. Praktisch ist die Punktevergabe dort schwieriger: Dach, Fassade, zentrale Leitungen und Heizung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Die Jahre der Maßnahmen stehen in den Beschlüssen und Abrechnungen der WEG – nicht in Ihren eigenen Unterlagen.

Bringt ein Gutachten bei selbst genutzten Immobilien etwas?

Steuerlich nicht. Abschreibung setzt eine Nutzung zur Erzielung von Einkünften voraus. Wer selbst einzieht, hat keine AfA – und damit nichts, was eine kürzere Nutzungsdauer erhöhen könnte. Für die Wertermittlung beim Verkauf spielt die Restnutzungsdauer dagegen durchaus eine Rolle, vor allem im Ertragswertverfahren.

Warum lohnt sich das in Hagen und im Märkischen Kreis besonders oft?

Weil hier zwei Dinge zusammenkommen: ein hoher Anteil an Vorkriegs- und Nachkriegsbauten mit entsprechend hohem relativen Alter – und moderate Bodenwerte. Ein niedriger Bodenwertanteil bedeutet einen hohen Gebäudeanteil am Kaufpreis, und der Gebäudeanteil ist die Bemessungsgrundlage der AfA. Beides zusammen vergrößert den möglichen Effekt gegenüber Großstadtlagen.

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