Ratgeber
Betriebliche Altersvorsorge: Welche Pflichten Arbeitgeber wirklich haben
17. Juli 2026
Von Marc Günther, Geschäftsführer der R&G Wirtschaftskanzlei
Nein, Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden keine betriebliche Altersvorsorge „schenken" – aber sie können sich dem Thema auch nicht entziehen. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in eine bAV umzuwandeln (Entgeltumwandlung) – der Arbeitgeber muss dafür einen Weg anbieten. Und wo er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss beizusteuern – seit 2022 auch bei Altverträgen. Was das konkret bedeutet, was Pflicht ist und was freiwillig bleibt, ordnen wir hier nüchtern ein.
Die Rechtslage: Anspruch auf Entgeltumwandlung
Der Kern steht im Betriebsrentengesetz: Nach § 1a BetrAVG können Beschäftigte verlangen, dass ein Teil ihres künftigen Entgelts per Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Der Arbeitgeber muss dieses Recht nicht aktiv bewerben – aber er muss es erfüllen, sobald es geltend gemacht wird. Die Pflicht liegt also nicht darin, von sich aus Beiträge zu zahlen, sondern darin, den Zugang zu ermöglichen.
Den Rahmen darf der Arbeitgeber dabei in der Regel vorgeben – also festlegen, über welchen Durchführungsweg und mit welchem Anbieter die bAV im Unternehmen läuft. Das ist sinnvoll: Ein einheitliches Versorgungskonzept ist verwaltbar, ein Wildwuchs aus Einzelverträgen nicht.
Der Pflichtzuschuss: 15 Prozent bei Sozialversicherungsersparnis
Wandeln Mitarbeitende Gehalt um, sinkt ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt – in vielen Fällen spart dadurch auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis soll nicht im Unternehmen bleiben: Soweit sie anfällt, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich in die bAV einzahlen.
Zwei Punkte werden in der Praxis gern übersehen:
- Der Zuschuss gilt auch für Altverträge. Seit 2022 erfasst die Zuschusspflicht alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen – auch solche, die lange vor Einführung der Regelung geschlossen wurden. Wer alte bAV-Verträge nie angepasst hat, sollte das prüfen lassen.
- Pauschal oder spitz gerechnet: Viele Arbeitgeber zahlen der Einfachheit halber pauschal 15 Prozent auf jeden umgewandelten Euro; alternativ kann die tatsächliche Ersparnis im Einzelfall genau ermittelt werden. Was für Ihr Unternehmen praktikabel ist, gehört ins Versorgungskonzept.
Was Pflicht ist – und was freiwillig bleibt
Pflicht ist in der Regel:
- den Anspruch auf Entgeltumwandlung zu erfüllen, wenn Mitarbeitende ihn geltend machen,
- den gesetzlichen Zuschuss zu zahlen, soweit Sozialversicherungsbeiträge gespart werden,
- für zugesagte Leistungen einzustehen (Einstandspflicht) – weshalb ein sauberes Konzept und eine verlässliche Verwaltung so wichtig sind.
Freiwillig bleibt dagegen:
- eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV ohne Entgeltumwandlung,
- Zuschüsse oberhalb der gesetzlichen Pflicht – etwa als Instrument der Mitarbeiterbindung,
- die konkrete Ausgestaltung: Welcher Durchführungsweg, welcher Anbieter, welche Regeln für Ein- und Austritte gelten, entscheiden Sie als Arbeitgeber.
Gerade der freiwillige Teil ist unterschätzt: Eine gut aufgesetzte bAV mit erkennbarem Arbeitgeberbeitrag ist im Wettbewerb um Fachkräfte ein Argument, das lange nach dem Vorstellungsgespräch wirkt.
Häufige Fehler in der Praxis
Aus unserer Beratung von Unternehmen in Hagen und Umgebung kennen wir vor allem drei Stolpersteine:
- Kein dokumentiertes Angebot. Das Unternehmen hat „irgendwie" eine bAV, aber niemand kann belegen, dass Mitarbeitende informiert wurden und wie der Zugang geregelt ist. Spätestens bei einer Prüfung wird das unangenehm.
- Zuschuss vergessen – besonders bei Altverträgen. Neue Verträge werden meist korrekt mit 15 Prozent bezuschusst, Bestandsverträge laufen aber unverändert weiter. Seit 2022 ist das ein echtes Risiko, denn die Pflicht gilt auch dort.
- Wildwuchs statt Konzept. Jeder Mitarbeitende bringt einen eigenen Vertrag von einem anderen Vermittler mit, die Personalabteilung verwaltet ein Sammelsurium aus Anbietern und Tarifen – und niemand hat den Überblick, ob die gesetzlichen Pflichten überall erfüllt sind.
Alle drei Probleme haben dieselbe Ursache: Die bAV ist historisch gewachsen, statt geordnet aufgesetzt zu werden.
So läuft es mit R&G: bAV einführen in fünf Schritten
Genau hier setzen wir an. Als Versicherungsmakler in Hagen führen wir die betriebliche Altersvorsorge in Unternehmen strukturiert ein – und übernehmen danach die Verwaltung als ausgelagerte, digitale bAV-Abteilung:
- Analyse & Erstgespräch: Wir schauen auf Ausgangslage, bestehende Verträge und Ihre Ziele als Arbeitgeber – kostenlos und unverbindlich.
- Versorgungskonzept: Wir entwickeln das passende bAV-Konzept für Ihr Unternehmen – Durchführungsweg, Zuschussregelung und klare, rechtssichere Grundlagen.
- Einrichtung & digitale Verwaltung: Wir richten die Verträge ein und bilden die Verwaltung digital ab – mit deutlich weniger Papierkram für Ihr Unternehmen.
- Beratung der Mitarbeitenden: Wir beraten Ihre Belegschaft persönlich vor Ort und digital – nach Ihren Vorgaben als Arbeitgeber.
- Laufende Betreuung: Eintritte, Austritte, Änderungen – wir halten die bAV im Alltag am Laufen und bleiben Ihr fester Ansprechpartner.
Was ein Makler dabei grundsätzlich leistet – und warum er in Ihrem Auftrag arbeitet, nicht im Auftrag einer Versicherung – haben wir im Beitrag Was macht ein Versicherungsmakler? beschrieben. Zur Einordnung: Wir beraten als Versicherungsmakler zur Ausgestaltung und Verwaltung Ihrer bAV – eine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.
Fazit: Keine Pflicht zur bAV – aber Pflichten in der bAV
Arbeitgeber müssen keine betriebliche Altersvorsorge verschenken. Aber sie müssen den Anspruch ihrer Mitarbeitenden auf Entgeltumwandlung erfüllen, den 15-Prozent-Zuschuss korrekt umsetzen – auch bei Altverträgen – und für ein sauberes, verwaltbares Konzept sorgen. Wer das strukturiert aufsetzt, macht aus einer gesetzlichen Pflicht ein Argument für sich als Arbeitgeber.
- Termin für ein unverbindliches Erstgespräch buchen
- Unsere Seite zur betrieblichen Altersvorsorge für Unternehmen
Häufige Fragen
Ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber Pflicht?
Eine Pflicht, von sich aus eine arbeitgeberfinanzierte bAV anzubieten, gibt es nicht. Aber Ihre Mitarbeitenden haben nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung – Sie müssen dafür einen Weg bereitstellen, sobald er verlangt wird. Faktisch braucht deshalb jedes Unternehmen mit Angestellten eine geregelte Antwort auf das Thema bAV.
Wie hoch ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss?
Soweit Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen, müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in die bAV zahlen. Viele Unternehmen setzen den Zuschuss der Einfachheit halber pauschal mit 15 Prozent um; freiwillig höhere Zuschüsse sind jederzeit möglich.
Gilt der 15-%-Zuschuss auch für alte Verträge?
Ja. Seit 2022 erfasst die Zuschusspflicht alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen – auch Verträge, die vor Einführung der Regelung geschlossen wurden. Bestandsverträge, die nie angepasst wurden, sollten Sie deshalb prüfen lassen.
Dürfen wir als Arbeitgeber Anbieter und Durchführungsweg vorgeben?
In der Regel ja: Der Arbeitgeber legt den Rahmen fest, über den die bAV im Unternehmen läuft – etwa eine Direktversicherung bei einem bestimmten Anbieter. Das ist auch sinnvoll: Nur ein einheitliches Konzept bleibt dauerhaft verwaltbar.
Was passiert, wenn wir das Thema bisher ignoriert haben?
Dann sollten Sie es geordnet nachholen: prüfen, welche Verträge und Zusagen es bereits gibt, den Zuschuss bei bestehenden Entgeltumwandlungen korrekt umsetzen und den Zugang zur bAV klar regeln und dokumentieren. Genau diese Bestandsaufnahme ist der erste Schritt unserer bAV-Einführung – kostenlos und unverbindlich, denn als Versicherungsmakler werden wir über eine Courtage der Versicherungsgesellschaft vergütet.
Dieser Beitrag gibt die gesetzlichen Grundprinzipien wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wie die bAV in Ihrem Unternehmen sauber aufgesetzt wird, klären wir gern gemeinsam – ehrlich und ohne Verkaufsdruck.