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Ratgeber

Pflichtteil und Immobilie: Was Enterbte bekommen – und wie Eigentümer vorsorgen

30. August 2026

Von Marc Günther, Geschäftsführer der R&G Wirtschaftskanzlei

Kurz beantwortet: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner und (wenn keine Kinder da sind) Eltern des Verstorbenen. Bei Immobilien wird es deshalb oft ernst: Der Enterbte kann nicht das Haus verlangen, wohl aber Geld auf Basis seines Verkehrswerts — und wenn das Geld nicht da ist, muss die Immobilie häufig verkauft oder beliehen werden. Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre zählen anteilig mit. Die R&G Wirtschaftskanzlei in Hagen erlebt beide Seiten in der Praxis: Erben, die auszahlen müssen, und Eigentümer, die genau das ihren Angehörigen ersparen wollen. Rechtsberatung ersetzen wir nicht — die Immobilien-Seite der Frage können wir erklären.

Wer bekommt den Pflichtteil — und wie viel?

Enterben können Sie fast jeden — den Anspruch auf den Pflichtteil nimmt das aber nur in seltenen Ausnahmefällen. Berechtigt sind Kinder (und wenn diese verstorben sind, Enkel), der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie — nur wenn keine Abkömmlinge existieren — die Eltern. Geschwister haben nie einen Pflichtteil.

Die Höhe: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt etwa ein verwitweter Vater zwei Kinder und setzt eines als Alleinerben ein, hätte das übergangene Kind gesetzlich die Hälfte geerbt — sein Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasswerts, in Geld.

Warum Immobilien den Pflichtteil so konfliktträchtig machen

Drei Gründe treffen hier zusammen:

1. Der Anspruch lautet auf Geld, das Vermögen steckt im Haus. Wer die Immobilie behalten will (etwa das selbst bewohnte Elternhaus), muss den Pflichtteil aus eigenem Vermögen zahlen, die Immobilie beleihen — oder eben doch verkaufen.

2. Der Wert ist streitanfällig. Grundlage ist der Verkehrswert am Todestag. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf Auskunft und auf eine Wertermittlung — setzen Erbe und Berechtigter unterschiedliche Werte an, eskaliert es schnell zum Gutachterstreit. Eine frühe, neutrale Marktwertermittlung nimmt dem Konflikt viel Schärfe.

3. Die Frist läuft schnell. Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung — Berechtigte müssen also handeln, Erben sollten Rückstellungen einplanen.

Schenkungen: Die Zehn-Jahres-Regel

Wer denkt „dann verschenke ich das Haus eben vorher", unterschätzt die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch wieder zugeschlagen — mit jährlicher Abschmelzung, pro vollem Jahr seit der Schenkung zählt ein Zehntel weniger.

Die entscheidende Falle für Immobilien: Behält sich der Schenker den Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach ständiger Rechtsprechung häufig gar nicht zu laufen — die Immobilie zählt dann auch nach Jahrzehnten noch voll mit. Genau die Gestaltung, die schenkungsteuerlich beliebt ist (verschenken mit Nießbrauch), kann pflichtteilsrechtlich also wirkungslos sein. Diese Wechselwirkung übersehen viele Ratgeber — und sie gehört zwingend in die Beratung durch Notar oder Fachanwalt.

Was Eigentümer zu Lebzeiten tun können

  • Früh übertragen — je früher die Schenkung (ohne Vollvorbehalt), desto mehr schmilzt ab.
  • Pflichtteilsverzicht vereinbaren — der sauberste Weg: Der Berechtigte verzichtet notariell, üblicherweise gegen eine Abfindung. Planbar für alle Seiten.
  • Liquidität schaffen — Lebensversicherung oder Rücklagen, damit der Erbe auszahlen kann, ohne verkaufen zu müssen.
  • Testament und Familiengespräch — viele Pflichtteilskonflikte entstehen aus Überraschung, nicht aus Bosheit. Der Rahmen dazu: unser Überblick zu geerbten Immobilien und der Leitfaden zum Erbfall.

Wenn der Erbfall schon da ist

Erben mit Pflichtteilsforderung sollten drei Dinge parallel klären: den realistischen Immobilienwert (neutral, dokumentiert), die Finanzierbarkeit der Auszahlung (Beleihung vs. Verkauf — wir rechnen beide Wege) und die rechtliche Lage beim Fachanwalt. Muss verkauft werden, gilt: geordnet zum Marktwert statt unter Druck — den Ablauf übernehmen wir auch in Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Interessen.

Sie stehen vor einer Pflichtteilsfrage rund um eine Immobilie in Hagen oder dem Märkischen Kreis — als Eigentümer, Erbe oder Berechtigter? Die Wertfrage und die Verkaufs-/Beleihungsrechnung übernehmen wir, die Rechtsgestaltung Ihr Anwalt oder Notar: Termin vereinbaren.