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Ratgeber

Immobilie zu Lebzeiten übertragen: Schenkung, Freibeträge und Nießbrauch

4. August 2026

Von Marc Günther, Geschäftsführer der R&G Wirtschaftskanzlei

Viele Eigentümer stellen sich irgendwann dieselbe Frage: Soll die Immobilie erst im Erbfall übergehen – oder ist es klüger, sie schon zu Lebzeiten zu übertragen? Die Antwort hat erhebliche finanzielle Folgen. Denn wer früh und geplant überträgt, kann Steuerfreibeträge mehrfach ausschöpfen, die eigene Versorgung absichern und Streit unter den Nachkommen vermeiden. Wer dagegen ungeplant verschenkt, riskiert Steuern, die vermeidbar gewesen wären – oder gibt die Kontrolle früher aus der Hand als gewollt.

In diesem Leitfaden gehen wir die wichtigsten Bausteine durch: Freibeträge, die 10-Jahres-Frist, den Nießbrauch, Pflichtteilsfragen, Kosten und die typischen Fallstricke.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die R&G Wirtschaftskanzlei GmbH erbringt selbst keine Steuer- oder Rechtsberatung – für die konkrete Gestaltung gehören Steuerberater und Notar bzw. Fachanwalt an den Tisch. Gern stellen wir den Kontakt in unserem Netzwerk her.

Schenken oder vererben – wo ist der Unterschied?

Steuerlich behandelt der Staat Schenkung und Erbschaft ähnlich: Es gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Der entscheidende Unterschied liegt in der Wiederholbarkeit:

  • Im Erbfall steht der Freibetrag genau einmal zur Verfügung.
  • Bei Schenkungen lebt der Freibetrag alle zehn Jahre neu auf. Wer früh beginnt, kann also auch größere Vermögen über mehrere Tranchen steuerfrei übertragen.

Genau daraus entsteht der größte Gestaltungshebel – Zeit. Je früher die erste Übertragung erfolgt, desto mehr Zehn-Jahres-Zyklen stehen zur Verfügung.

Die Freibeträge im Überblick

Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem:

BeschenkterPersönlicher Freibetrag
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder (je Elternteil!)400.000 €
Enkel200.000 €
Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist400.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Partner ohne Trauschein, alle übrigen20.000 €

Zwei Punkte werden oft übersehen:

  1. Der Freibetrag gilt je Elternteil. Gehört die Immobilie beiden Eltern, kann ein Kind bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten – 400.000 € von jedem Elternteil.
  2. Unverheiratete Partner haben nur 20.000 € Freibetrag und fallen in die ungünstigste Steuerklasse. Gerade bei gemeinsam bewohnten Immobilien ist hier Gestaltung besonders wichtig.

Oberhalb des Freibetrags fällt Schenkungsteuer an – in der günstigsten Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel) beginnend bei 7 % und je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ansteigend bis 30 %.

Der Nießbrauch: wohnen bleiben, Mieten behalten, Steuer senken

Die häufigste Sorge beim Übertragen: „Dann gehört mir ja nichts mehr." Die klassische Antwort darauf ist der Nießbrauchsvorbehalt. Die Immobilie wird übertragen, aber Sie behalten als Schenker das umfassende Nutzungsrecht – Sie dürfen weiter selbst darin wohnen oder sie vermieten und die Mieten behalten. Das unterscheidet den Nießbrauch vom bloßen Wohnrecht, das nur das eigene Wohnen absichert.

Der Nießbrauch hat zusätzlich einen erheblichen steuerlichen Effekt: Sein Kapitalwert wird vom Wert der Schenkung abgezogen. Der Kapitalwert errechnet sich – vereinfacht – aus dem Jahreswert der Nutzung (etwa der erzielbaren Jahreskaltmiete) multipliziert mit einem Faktor, der von Alter und statistischer Lebenserwartung des Schenkers abhängt. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Vater (65) überträgt seiner Tochter ein vermietetes Haus im Wert von 600.000 € und behält sich den Nießbrauch vor. Ohne Nießbrauch wären nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € noch 200.000 € zu versteuern – bei 11 % rund 22.000 € Schenkungsteuer. Liegt der Kapitalwert des Nießbrauchs bei rund 150.000 €, sinkt der steuerpflichtige Erwerb auf 50.000 € – die Steuer auf rund 3.500 €. (Illustrativ gerundet; die genaue Berechnung übernimmt der Steuerberater.)

Die 10-Jahres-Strategie: in Tranchen übertragen

Wer mehr Vermögen übertragen möchte, als der Freibetrag hergibt, plant in Etappen: Erst ein Teil – etwa ein Miteigentumsanteil – heute, der nächste nach Ablauf von zehn Jahren. Alle Schenkungen der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet; was länger zurückliegt, zählt nicht mehr.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so rechnerisch alle zehn Jahre bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei an die nächste Generation geben (2 × 400.000 € je Kind). Früh anzufangen ist deshalb kein Steuertrick, sondern schlicht Arithmetik.

Pflichtteil: Schenkungen verschwinden nicht sofort

Wer per Schenkung einzelne Angehörige begünstigt, sollte die Pflichtteilsergänzung kennen: Übergangene Pflichtteilsberechtigte (etwa Kinder) können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Der Wert der Schenkung „schmilzt" dabei pro Jahr um 10 % ab – nach vollen zehn Jahren ist sie pflichtteilsfest.

Wichtige Ausnahme: Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, beginnt diese Zehn-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht zu laufen – die Immobilie bleibt dann dauerhaft ergänzungsrelevant. Steuerersparnis und Pflichtteilsfestigkeit können also gegenläufige Ziele sein. Welche Priorität gilt, gehört an den Anfang jeder Gestaltung, nicht ans Ende.

Sicherheitsnetz: Rückforderungsrechte in den Vertrag

Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Ein guter Übertragungsvertrag baut deshalb Rückforderungsrechte ein, etwa für die Fälle:

  • der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker,
  • die Immobilie soll verkauft oder belastet werden, ohne dass der Schenker zustimmt,
  • über das Vermögen des Beschenkten wird die Insolvenz eröffnet,
  • Scheidung des Beschenkten – damit die Immobilie nicht im Zugewinnausgleich landet.

Dazu kommt ein gesetzlicher Fall, den viele nicht kennen: Verarmt der Schenker – typischerweise im Pflegefall – kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern. Auch das spricht dafür, Übertragungen früh und mit klarer Versorgungsplanung anzugehen.

Was kostet die Übertragung?

Eine Immobilienschenkung braucht zwingend den Notar; anschließend wird das Grundbuch geändert. Die Gebühren richten sich nach dem Immobilienwert und liegen zusammen meist deutlich unter einem Prozent des Werts – bei einem Objekt um 400.000 € typischerweise im niedrigen vierstelligen Bereich. Die gute Nachricht: Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen nicht an.

Ein oft übersehener Punkt ist die Spekulationssteuer: Die Schenkung selbst löst sie nicht aus – aber der Beschenkte tritt in die Fußstapfen des Schenkers. Verkauft er eine vermietete Immobilie, bevor seit deren ursprünglicher Anschaffung zehn Jahre vergangen sind, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Vor einem geplanten Weiterverkauf gehört die Haltefrist deshalb immer auf den Prüfstand.

Der sinnvolle Ablauf

Schritt 1

Bestandsaufnahme: Welche Immobilien, welche Ziele – Versorgung, Steuern, Familienfrieden? Wer soll was bekommen?

Schritt 2

Werte klären: Eine belastbare Marktwertermittlung ist die Basis jeder Freibetrags- und Steuerrechnung.

Schritt 3

Gestaltung festlegen: Nießbrauch oder Wohnrecht, Tranchen, Rückforderungsrechte – gemeinsam mit Steuerberater und Notar/Fachanwalt.

Schritt 4

Beurkundung & Grundbuch: Der Notar beurkundet die Übertragung, anschließend wird das Grundbuch geändert. Das Finanzamt wird automatisch informiert.

Alle 10 Jahre

Freibeträge leben neu auf – die nächste Tranche kann geplant werden.

Checkliste vor der Schenkung

Checkliste

Diese Fragen sollten Sie beantworten können

  • Ist meine eigene Versorgung – auch im Pflegefall – dauerhaft gesichert?
  • Kenne ich den aktuellen Marktwert der Immobilie?
  • Reicht der Freibetrag – oder braucht es Tranchen bzw. einen Nießbrauch?
  • Sind Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger bedacht?
  • Stehen Rückforderungsrechte für Scheidung, Insolvenz und Vorversterben im Vertrag?
  • Ist bei vermieteten Objekten die 10-jährige Spekulationsfrist geprüft?

Größere Vermögen: der Familienpool

Bei mehreren Immobilien stößt die Einzelschenkung an Grenzen – dann lohnt der Blick auf eine Familienpool-Gesellschaft, bei der Anteile statt einzelner Objekte übertragen werden und die Kontrolle über den Gesellschaftsvertrag geregelt bleibt. Die Grundzüge haben wir mit Rechtsanwalt Nils Ruttkamp im Beitrag Familienpool-Gesellschaft: Immobilienvermögen steueroptimiert in der Familie halten zusammengefasst.

Und für den umgekehrten Fall – die Immobilie ist bereits im Erbgang übergegangen – finden Sie die Fristen, Steuern und den Verkaufsablauf im Leitfaden Geerbte Immobilie verkaufen.

Häufige Fragen

Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden? Ja – Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Immobilienschenkungen übernimmt der Notar die Meldung; eine Steuererklärung ist nur nötig, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Kann ich mein Haus verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben? Ja – genau dafür gibt es Nießbrauch und Wohnrecht. Der Nießbrauch geht weiter: Er erlaubt neben dem Wohnen auch die Vermietung und sichert Ihnen die Mieteinnahmen.

Was ist mit einer Geldschenkung für den Immobilienkauf der Kinder? Auch dafür gelten die Freibeträge. Banken verlangen beim Eigenkapital-Nachweis in der Regel eine kurze schriftliche Bestätigung – eine Vorlage und alle Hinweise dazu finden Sie auf unserer Seite zur Schenkungsbestätigung.

Lohnt sich das Übertragen auch bei „normalen" Einfamilienhäusern? Bei einem Kind und einem Haus unter 400.000 € löst oft schon der Freibetrag das Steuerthema. Dann stehen andere Motive im Vordergrund: klare Verhältnisse, Versorgungssicherung, Vermeidung einer Erbengemeinschaft – und der Pflegefall-Schutz durch frühzeitiges Handeln.

Was ist der erste konkrete Schritt? Der Wert. Ohne belastbaren Marktwert lässt sich weder der Freibetrag planen noch der Nießbrauch rechnen. Eine fundierte Marktwertermittlung Ihrer Immobilie erstellen wir Ihnen kurzfristig – sie ist die Grundlage für das Gespräch mit Steuerberater und Notar.