Lexikon · Kauf & Notar
Auflassungsvormerkung – einfach erklärt
Grundbucheintrag, der Ihren Anspruch auf das Eigentum bis zur Umschreibung schützt – der Sicherheitsanker jedes Immobilienkaufs.
Was ist Auflassungsvormerkung?
Zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eigentumsumschreibung vergehen oft mehrere Wochen. Die Auflassungsvormerkung wird in dieser Zeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert Ihren Anspruch als Käufer ab. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft oder neu belastet.
Damit ist sie der Sicherheitsanker im typischen Ablauf eines Immobilienkaufs: notarielle Beurkundung → Eintragung der Auflassungsvormerkung → Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen → Kaufpreiszahlung → Eigentumsumschreibung. Erst wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch stehen, wird die Vormerkung wieder gelöscht.
Ihre Kosten sind Teil der Grundbuchgebühren (grob eine halbe Gebühr, rund 0,5 % des Kaufpreises) und stecken bereits in den üblichen Kaufnebenkosten – deutlich günstiger als der spätere Eigentumswechsel selbst.
Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Beispiel: Der Notar fordert Sie meist erst dann zur Kaufpreiszahlung auf, wenn Ihre Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht und weitere Fälligkeitsvoraussetzungen (etwa Löschungsbewilligungen alter Belastungen) erfüllt sind. So zahlen Sie nie, bevor Ihr Anspruch auf das Eigentum gesichert ist. Zwischen Beurkundung und Umschreibung liegen dabei realistisch sechs bis zwölf Wochen.
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Häufige Fragen
- Schützt mich die Auflassungsvormerkung wirklich?
- Ja – sie sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung und verhindert einen Zweitverkauf oder eine nachträgliche Belastung durch den Verkäufer. Deshalb wird der Kaufpreis erst nach ihrer Eintragung fällig.
- Was kostet die Auflassungsvormerkung?
- Sie ist Teil der Grundbuchgebühren – üblich ist eine halbe Gebühr, in der Größenordnung von rund 0,5 % des Kaufpreises. Der Betrag ist in den Kaufnebenkosten von etwa 1,5–2 % für Notar und Grundbuch bereits enthalten.
- Wann wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht?
- Sobald Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt und wird im Zuge der Umschreibung gelöscht. Ein separater Antrag von Ihnen ist dafür in der Regel nicht nötig.
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Fragen zu „Auflassungsvormerkung“?
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