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Verkaufen · Ablauf

Ablauf beim Hausverkauf: die 8 Schritte im Detail

Das Wichtigste in Kürze

Der Hausverkauf läuft in 8 Schritten ab: Marktwertermittlung, Unterlagen, Vermarktung, Besichtigungen, Verhandlung mit Bonitätsprüfung, Notartermin, Übergabe nach Kaufpreiszahlung und Endabrechnung der laufenden Kosten. Von der ersten Bewertung bis zum Geld auf dem Konto vergehen bei marktgerechtem Preis meist drei bis sechs Monate – allein zwischen Beurkundung und Kaufpreiszahlung liegen üblicherweise vier bis acht Wochen.

Wer zum ersten Mal verkauft, unterschätzt selten den Preis – aber fast immer den Prozess. Zwischen der ersten Wertfrage und der Schlüsselübergabe liegen klar definierte Schritte, und an jedem davon kann man Geld gewinnen oder verlieren.

Auf dieser Seite gehen wir den Ablauf Schritt für Schritt durch – mit realistischen Zeitangaben je Phase, den Kosten, die auf Sie als Verkäufer zukommen, und den Fehlern, die einen Verkauf am häufigsten verzögern.

Die 8 Schritte im Überblick

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    Erstgespräch & Marktwertermittlung (Woche 1)

    Kostenlos und unverbindlich: Wir lernen Objekt und Ziele kennen und ermitteln den realistischen Marktwert – mit echten regionalen Vergleichsdaten statt Portal-Schätzung. Dabei prüfen wir das Objekt auch aus Sicht der Bank: Es bringt nichts, einen Käufer zu finden, dessen Bank die Finanzierung am Ende nicht begleitet. Hier kommt uns die Expertise unserer eigenen Baufinanzierungsabteilung zugute – und der Startpreis bleibt die wichtigste einzelne Verkaufsentscheidung.

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    Unterlagen & Vorbereitung (Woche 1–3, parallel)

    Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundrisse, Wohnflächenberechnung: Wir wissen aus der täglichen Finanzierungspraxis genau, welche Unterlagen die Banken aktuell fordern – und wie wir sie besorgen. Das ist entscheidend, denn ohne vollständige Unterlagen stellt keine Bank eine verbindliche Kreditzusage aus: Ein Objekt, das ohne komplette Unterlagen in den Verkauf geht, verbrennt am Markt viel Zeit.

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    Exposé & Vermarktung (ab Woche 3–4)

    Professionelle Fotos, aussagekräftiges Exposé, Vermarktung über Portale und unser Netzwerk – diskret oder öffentlich, wie Sie wollen. Unser Vorteil: In der Baufinanzierungsabteilung betreuen wir laufend Budgetplanungskunden mit aktiven Suchaufträgen – deren Bonität ist bereits sichergestellt, es fehlt nur das passende Objekt. Im besten Fall steht der Käufer schon in unserer Kartei, bevor das Inserat online geht.

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    Anfragen & Besichtigungen (Woche 4–10)

    Wir filtern Anfragen, qualifizieren Interessenten vor und führen die Besichtigungen durch – Sie müssen nicht dabei sein, können aber jederzeit. Nach jeder durchgeführten Besichtigung erhalten Sie von uns transparent eine Rückmeldung: wer da war, wie das Feedback ausfiel, wie es weitergeht.

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    Verhandlung & Bonitätsprüfung (1–2 Wochen)

    Wir verhandeln sachlich in Ihrem Sinne und prüfen die Finanzierung der Kaufinteressenten, bevor reserviert wird – notfalls stellt unsere eigene Finanzierungsabteilung die Käuferfinanzierung sicher. Eine Wochen später platzende Finanzierung ist der teuerste Rückschlag im ganzen Prozess.

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    Notartermin (2–4 Wochen nach der Einigung)

    Der Notar erstellt den Kaufvertragsentwurf. Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwischen Entwurf und Beurkundung gilt übrigens nur, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft – beim Verkauf von privat an privat gibt es sie nicht. Zeit zum Prüfen nehmen wir uns trotzdem: Wir gehen den Entwurf gemeinsam mit Ihnen durch und begleiten den Termin.

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    Kaufpreiszahlung & Übergabe (4–8 Wochen nach Beurkundung)

    Nach der Beurkundung stellt der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen sicher – unter anderem die Auflassungsvormerkung für den Käufer, die Löschungsunterlagen Ihrer Grundschuld und den Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht. Dann zahlt der Käufer, danach folgt die Übergabe mit Protokoll und Zählerständen. Erst mit vollständiger Zahlung wechselt der Besitz.

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    Endabrechnung & danach

    Mit der Übergabe ist noch nicht alles abgerechnet: Vorausbezahlte Posten wie die jährliche Wohngebäudeversicherung oder die vierteljährlichen Grundbesitzabgaben werden zwischen Verkäufer und Käufer stichtagsgenau aufgeteilt. Bei dieser Endabrechnung helfen wir beiden Seiten – und bleiben auch danach Ansprechpartner: für Käufer bei Modernisierungsvorhaben samt Finanzierung, für Verkäufer bei der Suche nach der neuen Immobilie.

Wie lange dauert ein Hausverkauf wirklich?

Von der ersten Bewertung bis zur Kaufpreiszahlung vergehen bei marktgerechtem Preis meist drei bis sechs Monate: einige Wochen Vorbereitung, einige Wochen bis wenige Monate Vermarktung und nach dem Notartermin noch einmal vier bis acht Wochen bis zur Zahlung. Drei Dinge kosten am meisten Zeit: ein überzogener Startpreis (er kostet Monate und am Ende meist auch Verkaufspreis), fehlende Unterlagen im entscheidenden Moment und eine platzende Käuferfinanzierung. Genau diese drei Bremsen lösen wir vorab – mit ehrlicher Bewertung, bankfertigen Unterlagen ab Tag 1 und Bonitätsprüfung vor jeder Reservierung.

Diese Unterlagen brauchen Sie

Käufer entscheiden schneller – und deren Banken finanzieren schneller –, wenn alle Unterlagen von Anfang an vollständig vorliegen:

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Energieausweis (gesetzliche Pflicht schon im Inserat)
  • Grundrisse und Wohnflächenberechnung
  • Bauakte bzw. Baubeschreibung, bei Modernisierungen die Nachweise
  • Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Hausgeldabrechnungen
  • Bei vermieteten Objekten: Mietverträge und aktuelle Mietaufstellung

Kosten: Was zahlt der Verkäufer?

Die gute Nachricht vorweg: Die großen Posten – Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer – trägt der Käufer. Auf Verkäuferseite fallen typischerweise an:

  • Energieausweis, falls keiner vorliegt (der Verbrauchsausweis ist die günstigere Variante)
  • Löschung eigener Grundschulden (Notar- und Grundbuchkosten)
  • Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein laufendes Darlehen vorzeitig abgelöst wird – vorher prüfen lassen, je nach Konstellation lässt sich das reduzieren
  • Maklerprovision: bei Wohnimmobilien je zur Hälfte zwischen Käufer und Verkäufer geteilt (§ 656c BGB), bei R&G 3,57 % je Partei inkl. MwSt., fällig nur im Erfolgsfall
  • Gegebenenfalls Spekulationssteuer beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf – außer bei Eigennutzung; das klären Sie am besten vorab mit dem Steuerberater

Die 5 häufigsten Fehler beim Hausverkauf

  • Startpreis zu hoch ansetzen (Stichwort Verhandlungsluft): Das Objekt verbrennt am Markt, die Vermarktung zieht sich – und der Endpreis liegt statistisch unter dem, was ein marktgerechter Start gebracht hätte.
  • Vermarktung ohne vollständige Unterlagen starten: Die Käuferbank fragt genau dann nach der Bauakte, wenn es schnell gehen soll.
  • Bonität der Käufer nicht prüfen: Eine Wochen nach der Reservierung platzende Finanzierung wirft den Verkauf um Monate zurück – andere Interessenten sind dann längst weg.
  • Auf Verdacht renovieren: Nicht jede Investition kommt über den Verkaufspreis zurück. Erst Marktwert und Zielgruppe klären, dann entscheiden.
  • Besichtigung und Verhandlung emotional selbst führen: Wer sein eigenes Zuhause verteidigt, verhandelt selten gut. Ein neutraler Dritter hält den Preis stabil.

Aufklärungspflicht: Welche Mängel müssen Sie angeben?

Eine der häufigsten – und rechtlich wichtigsten – Fragen im Verkaufsprozess: Bekannte wesentliche Mängel müssen Sie ungefragt offenlegen, etwa Feuchtigkeit im Keller, einen zurückliegenden Wasserschaden, Schädlingsbefall oder bekannte Altlasten. Der übliche Ausschluss der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag schützt nur bei Mängeln, die Sie nicht kannten – wer Bekanntes verschweigt, riskiert auch Jahre später noch Schadensersatz oder die Rückabwicklung des Verkaufs (Stichwort arglistige Täuschung). Unsere Erfahrung: Offenheit kostet selten den Verkauf, Verschweigen dagegen im Ernstfall ein Vielfaches. Wir dokumentieren den Objektzustand sauber im Exposé – das schafft Vertrauen und schützt Sie rechtlich.

Verdeckter Mangel oder arglistig verschwiegen – wofür haften Sie wirklich?

Die beiden Begriffe entscheiden über Ihre Haftung und werden ständig verwechselt. Ein verdeckter (versteckter) Mangel ist ein Mangel, den bei der Besichtigung niemand erkennen konnte und den auch Sie als Verkäufer nicht kannten – etwa eine undichte Leitung in der Wand oder Schädlingsbefall im Gebälk. Für solche Mängel haften Sie bei wirksam vereinbartem Haftungsausschluss grundsätzlich nicht; dieses Risiko trägt der Käufer. Ein arglistig verschwiegener Mangel ist dagegen ein Mangel, den Sie kannten oder ernsthaft für möglich hielten und trotz Ihrer Offenbarungspflicht nicht offengelegt haben – dazu zählt auch die falsche Antwort auf eine direkte Frage oder eine Behauptung ins Blaue hinein, etwa dass der Keller nie feucht war. Dann greift der Haftungsausschluss nicht (§ 444 BGB): Der Käufer kann Schadensersatz oder Minderung verlangen und im Ernstfall den Kaufvertrag rückabwickeln. Kurz gesagt haften Sie trotz Ausschlussklausel immer für zwei Dinge: arglistig verschwiegene Mängel und die Zusagen, die Sie im Vertrag als Beschaffenheit vereinbart oder garantiert haben.

Die Beschaffenheitsvereinbarung im Notarvertrag: Was hinein gehört

Alles, worauf sich der Käufer verlassen können soll – und alles, womit Sie sich als Verkäufer absichern wollen –, gehört ausdrücklich in den notariellen Kaufvertrag. Mündliche Nebenabreden sind beim Immobilienkauf formnichtig: Was nicht beurkundet ist, zählt nicht. Typische Punkte:

  • Bekannte Mängel ausdrücklich benennen (dokumentierte Offenlegung ist Ihr bester Schutz vor späteren Arglist-Vorwürfen)
  • Wohn- und Nutzfläche mit Quelle der Angabe (z. B. Wohnflächenberechnung), Baujahr von Gebäude und Kernsanierungen
  • Durchgeführte Modernisierungen mit Jahr (Dach, Heizung, Elektrik, Fenster) – nur zusagen, was belegbar ist
  • Zustand technischer Anlagen und was ausdrücklich NICHT zugesichert wird (z. B. Funktionsfähigkeit eines alten Kamins)
  • Ergebnisse der Auskünfte zu Altlasten, Baulasten und Erschließungskosten
  • Bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse mit Konditionen
  • Mitverkauftes Inventar (Einbauküche, Markisen, Gartenhaus) – auch wegen der Grunderwerbsteuer sauber getrennt

Sonderfälle: geerbt, Scheidung oder vermietet

Nicht jeder Verkauf startet aus einer entspannten Lage. Bei einer geerbten Immobilie muss vor dem Verkauf das Grundbuch berichtigt werden (per Erbschein oder notariellem Testament), und oft sind sich Erbengemeinschaften uneins – hier moderieren wir. Bei einer Scheidung gilt: Eine einvernehmliche Verkaufslösung erzielt fast immer deutlich mehr als die Teilungsversteigerung, die als letzter Ausweg droht. Und ein vermietetes Objekt verkauft sich am besten an Kapitalanleger – mit laufendem Mietvertrag als Renditeobjekt, ohne dass der Mieter ausziehen muss.

Häufige Fragen

Häufige Fragen: Ablauf beim Hausverkauf: die 8 Schritte im Detail

Wie lange dauert ein Hausverkauf in Hagen?

Von der ersten Bewertung bis zur Kaufpreiszahlung meist drei bis sechs Monate: Vorbereitung und Vermarktung brauchen bei marktgerechtem Preis einige Wochen bis wenige Monate, nach dem Notartermin vergehen bis zur Zahlung üblicherweise noch vier bis acht Wochen. Ein zu hoher Startpreis ist der häufigste Grund für eine lange Vermarktung.

Wer wählt und bezahlt den Notar?

Üblicherweise wählt der Käufer den Notar und trägt die Notar- und Grundbuchkosten (grob 1,5–2 % des Kaufpreises). Der Verkäufer zahlt die Löschung eigener Grundschulden.

Wann bekomme ich als Verkäufer mein Geld?

Nach der Beurkundung prüft der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen (u. a. Auflassungsvormerkung für den Käufer und Löschungsunterlagen) und fordert dann den Kaufpreis an – in der Praxis vergehen dafür vier bis acht Wochen. Die Übergabe erfolgt erst nach vollständiger Zahlung.

Welche Unterlagen brauche ich für den Hausverkauf?

Mindestens: aktueller Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundrisse und Wohnflächenberechnung. Bei Eigentumswohnungen kommen Teilungserklärung, Versammlungsprotokolle und Hausgeldabrechnungen dazu, bei vermieteten Objekten die Mietverträge. Was fehlt, beschaffen wir für Sie – inklusive Bauakte und Behördenauskünften.

Welche Kosten kommen auf mich als Verkäufer zu?

Typischerweise: Energieausweis (falls keiner vorliegt), die Löschung eigener Grundschulden, gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditablösung und die hälftige Maklerprovision nach § 656c BGB (bei R&G 3,57 % inkl. MwSt., nur im Erfolgsfall). Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer.

Erst verkaufen oder erst die neue Immobilie kaufen?

Beides hat Risiken: Wer erst kauft, braucht eine Zwischenfinanzierung; wer erst verkauft, gerät beim Suchen unter Zeitdruck. Die richtige Reihenfolge hängt von Markt, Objekt und Ihrer Finanzierung ab – weil bei uns Makler und Finanzierungsabteilung unter einem Dach arbeiten, planen wir beides zusammen durch, bevor Sie sich festlegen.

Muss ich den Verkauf versteuern?

Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf kann Spekulationssteuer auf den Gewinn anfallen. Ausnahme: Sie haben die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst bewohnt. Ob das bei Ihnen greift, klären Sie am besten vorab mit Ihrem Steuerberater – wir sprechen das Thema im Erstgespräch aktiv an.

Muss ich bei Besichtigungen dabei sein?

Nein – wir übernehmen Terminierung und Durchführung komplett. Viele Verkäufer empfinden es sogar als Vorteil, nicht dabei zu sein: Interessenten äußern sich offener, und die Verhandlung bleibt sachlich.

Welche Mängel muss ich beim Verkauf angeben?

Alle Ihnen bekannten wesentlichen Mängel – ungefragt: etwa Feuchtigkeit, frühere Wasserschäden, Schädlingsbefall oder Altlasten. Der vertragliche Haftungsausschluss schützt nur bei unbekannten Mängeln; Verschweigen kann als arglistige Täuschung zu Schadensersatz und Rückabwicklung führen.

Was ist der Unterschied zwischen einem versteckten und einem arglistig verschwiegenen Mangel?

Der versteckte Mangel war bei der Besichtigung nicht erkennbar und auch dem Verkäufer unbekannt – dafür haftet er bei vereinbartem Haftungsausschluss in der Regel nicht. Der arglistig verschwiegene Mangel war dem Verkäufer bekannt und wurde trotz Offenbarungspflicht verschwiegen – hier greift der Ausschluss nicht (§ 444 BGB), und der Käufer kann Schadensersatz, Minderung oder Rückabwicklung verlangen.

Kann ich mein Haus verkaufen, obwohl die Finanzierung noch läuft?

Ja – das ist Alltag. Das Darlehen wird aus dem Kaufpreis abgelöst; während der Zinsbindung kann dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Alternativen wie der Objekttausch aufs neue Haus oder das richtige Timing sparen oft viel Geld – Details im Lexikon unter Vorfälligkeitsentschädigung.

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