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Rechner

Indexmiete-Rechner

Neue Miete aus dem Verbraucherpreisindex – mit den Werten bis September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer Indexmiete steigt die Nettokaltmiete im selben Verhältnis wie der Verbraucherpreisindex – höchstens einmal im Jahr, per Erklärung in Textform, zu zahlen ab dem übernächsten Monat. In den zwölf Monaten bis September 2026 ist der Index von 122,6 auf 126,6 Punkte gestiegen: Aus 800,00 € werden 826,10 €.

Ohne Indexvereinbarung erhöhen Sie die Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete – dafür gibt es den Mietspiegel-Rechner für Hagen und den Ratgeber Mieterhöhung, Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.

Verbraucherpreisindex der letzten zwölf Monate

Verbraucherpreisindex für Deutschland, 2020 = 100. Die Veränderung zum Vorjahresmonat ist zugleich die Erhöhung, die bei einer jährlichen Anpassung möglich ist.

MonatIndexzum Vorjahresmonat
September 2026126,6+ 3,3 %
August 2026125,8+ 2,9 %
Juli 2026125,6+ 2,8 %
Juni 2026124,6+ 2,3 %
Mai 2026125,0+ 2,6 %
April 2026125,2+ 2,9 %
März 2026124,5+ 2,7 %
Februar 2026123,1+ 1,9 %
Januar 2026122,8+ 2,1 %
Dezember 2025122,7+ 1,8 %
November 2025122,7+ 2,3 %
Oktober 2025123,0+ 2,3 %
September 2025122,6+ 2,4 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, über die Zeitreihen der Deutschen Bundesbank. Neue Werte erscheinen Mitte des Folgemonats und werden hier monatlich ergänzt. Die Veränderung ist aus den gerundeten Indexwerten berechnet und kann von der amtlich gemeldeten Rate um eine Zehntelstelle abweichen.

Die Regeln der Indexmiete nach § 557b BGB

  • Schriftliche Vereinbarung. Die Indexmiete muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart sein und sich auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland beziehen.
  • Ein Jahr Pause. Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Maßgeblich ist, ab wann die alte und ab wann die neue Miete gilt.
  • Erklärung in Textform. Sie nennt die Indexänderung und die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag in Euro. Zu zahlen ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang – ohne Zustimmung des Mieters.
  • Keine Erhöhung auf die Vergleichsmiete. Solange die Indexmiete gilt, ist § 558 BGB ausgeschlossen. Eine Modernisierungsumlage gibt es nur für Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, etwa gesetzliche Pflichten.
  • Betriebskosten bleiben außen vor. Angepasst wird nur die Nettokaltmiete; die Vorauszahlungen folgen der Abrechnung (§ 560 BGB).
  • Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete. Wo sie gilt, begrenzt sie die Miete bei Vertragsbeginn, nicht die späteren Indexanpassungen.

Geplante Änderung: Deckel in angespannten Märkten

Die Bundesregierung hat im April 2026 einen Gesetzentwurf zum Mietrecht beschlossen (Bundestags-Drucksache 21/6807). Danach soll in Gebieten, die die Landesregierung als angespannt bestimmt, ein Anstieg des Index über 3 % im Jahr nur noch zur Hälfte zählen. Am 14. Oktober 2026 hat der Rechtsausschuss dazu Sachverständige angehört; beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Bis dahin gilt § 557b BGB ohne Deckel, und so rechnet auch unser Rechner. Welche Gebiete Nordrhein-Westfalen bestimmen würde, steht noch nicht fest. Hagen gehört heute nicht zu den 57 Kommunen der NRW-Mieterschutzverordnung. Sobald sich die Rechtslage ändert, passen wir Rechner und Seite an.

Sie überlegen, ob eine Indexmiete für Ihre Neuvermietung die richtige Wahl ist, oder wollen wissen, was Ihre vermietete Immobilie heute wert ist? Dafür gibt es die Marktwertermittlung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Indexmiete

Wie berechne ich die Indexmiete?

Neue Miete = bisherige Nettokaltmiete × Index im neuen Monat ÷ Index im Monat der letzten Anpassung. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamts. Ist der Index von 122,6 auf 126,6 Punkte gestiegen, darf die Miete um 3,26 % steigen – aus 800,00 € werden 826,10 €.

Wie oft darf eine Indexmiete erhöht werden?

Höchstens einmal im Jahr: Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557b Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind nur Anpassungen der Betriebskosten-Vorauszahlungen und Modernisierungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

Ab wann muss der Mieter die erhöhte Indexmiete zahlen?

Ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung. Geht das Schreiben am 17. Oktober zu, ist die neue Miete ab dem 1. Dezember fällig. Eine Zustimmung des Mieters braucht es nicht – anders als bei der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Was muss in der Erklärung zur Indexmiete stehen?

Sie muss in Textform erfolgen – Brief oder E-Mail genügt – und die eingetretene Änderung des Index sowie die neue Miete oder die Erhöhung in Euro nennen (§ 557b Abs. 3 BGB). Sinnvoll sind dazu beide Indexstände mit Monat, die Veränderung in Prozent und das Datum, ab dem die neue Miete gilt.

Gilt bei der Indexmiete eine Kappungsgrenze?

Nach heutigem Recht nicht. Die Kappungsgrenze aus § 558 BGB gilt nur für die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete – und die ist bei einer Indexmiete gerade ausgeschlossen. Der Bundestag berät aber über eine Begrenzung in angespannten Wohnungsmärkten (Stand 17.10.2026, noch nicht beschlossen).

Muss die Miete sinken, wenn der Index fällt?

Ja, die Indexmiete wirkt in beide Richtungen. Sinkt der Verbraucherpreisindex, kann der Mieter verlangen, dass die Miete im selben Verhältnis sinkt – mit derselben Erklärung in Textform und derselben Frist. Eine Klausel, die nur Erhöhungen zulässt, benachteiligt den Mieter und ist unwirksam (§ 557b Abs. 5 BGB).

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