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Ratgeber

Mieterhöhung richtig umsetzen: Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und Modernisierungsumlage für Vermieter in Hagen

5. Oktober 2026

Von Marc Günther, Geschäftsführer der R&G Wirtschaftskanzlei und Immobilienmakler in Hagen · Fachlich geprüft am

Kurz beantwortet: Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung oder dem Mietbeginn möglich, muss begründet und in Textform zugestellt werden – und darf die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent steigern, in angespannten Wohnungsmärkten um maximal 15 Prozent. Nach einer Modernisierung gelten andere Regeln: Hier dürfen bis zu 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden, begrenzt auf maximal 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren. Wer diese Grenzen kennt, vermeidet unwirksame Erhöhungen und unnötigen Streit mit Mietern.

Für Kapitalanleger mit vermieteten Objekten in Hagen und dem Märkischen Kreis gehört die Mieterhöhung zu den Stellschrauben, die direkt über die Rendite entscheiden. Gleichzeitig ist kaum ein anderes Thema im Mietrecht so fehleranfällig – eine formal falsche Erhöhung ist schlicht unwirksam, selbst wenn die verlangte Miethöhe inhaltlich angemessen wäre. Dieser Beitrag ordnet die beiden wichtigsten Wege ein: die Anpassung an die Vergleichsmiete und die Umlage nach einer Modernisierung.

Weg 1: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Der klassische Weg, eine Bestandsmiete an das aktuelle Marktniveau anzupassen, führt über die ortsübliche Vergleichsmiete. Dabei gilt:

  • Wartefrist: Seit der letzten Mieterhöhung oder seit Mietbeginn müssen mindestens 15 Monate vergangen sein, bevor Sie ein neues Erhöhungsverlangen stellen dürfen.
  • Wirksamkeit: Die erhöhte Miete ist frühestens nach Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldet – praktisch also mit einem Vorlauf von gut zwei Monaten.
  • Begründungspflicht: Sie müssen die Erhöhung nachvollziehbar begründen – üblich sind der Verweis auf einen Mietspiegel, auf mindestens drei vergleichbare Wohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten.
  • Form: Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen – eine E-Mail reicht nach aktueller Rechtsprechung aus, mündliche Ankündigungen nicht.

Die Kappungsgrenze begrenzt das Tempo

Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt als die bisherige Miete, dürfen Sie nicht beliebig schnell anpassen. Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung innerhalb von drei Jahren:

  • 20 Prozent in normalen Wohnungsmärkten
  • 15 Prozent in Gebieten, die eine Landesverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist

Ob eine bestimmte Kommune als angespannter Wohnungsmarkt im Sinne dieser Verordnung gilt, legt das jeweilige Bundesland fest und kann sich ändern. Vor einer größeren Mieterhöhung lohnt sich daher ein kurzer Check der aktuell gültigen Landesverordnung für Nordrhein-Westfalen, statt sich auf ältere Informationen zu verlassen.

Weg 2: Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)

Investieren Sie in eine energetische Sanierung, einen Aufzug oder eine andere bauliche Modernisierung, können Sie die Kosten anteilig auf die Miete umlegen – unabhängig von der Vergleichsmiete:

  • 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr dürfen auf die Jahresmiete umgelegt werden.
  • Gesetzliche Kappung: Die Miete darf dadurch innerhalb von sechs Jahren um maximal 3 Euro je Quadratmeter steigen – liegt die Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter, sogar nur um maximal 2 Euro je Quadratmeter.
  • Reine Instandhaltung zählt nicht: Nur der Anteil der Kosten, der über eine reine Instandsetzung hinausgeht und zu einer nachhaltigen Verbesserung, Einsparung oder altersgerechten Anpassung führt, ist umlagefähig. Das sauber zu trennen, ist in der Praxis oft der größte Streitpunkt.
  • Ankündigungsfrist: Die Modernisierung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten angekündigt werden, mit Angaben zu Art, Umfang, Dauer und zu erwartender Mieterhöhung.

Wie Sie Modernisierungskosten für die Bank sauber aufstellen, wenn die Maßnahme zusätzlich finanziert werden soll, lesen Sie in unserem Beitrag zum Modernisierungskredit.

Index- und Staffelmiete als Alternative

Wer die jährliche Diskussion um Vergleichsmieten vermeiden möchte, kann bei Neuvermietung statt der klassischen Miete auch eine Indexmiete (gekoppelt an die allgemeine Preisentwicklung) oder eine Staffelmiete (fest vereinbarte Erhöhungsschritte) vereinbaren. Beide Modelle ersetzen dann die Möglichkeit der Vergleichsmietenerhöhung nach § 558 BGB – das sollten Sie bei der Wahl des Mietvertrags bewusst abwägen, idealerweise mit Blick auf Ihre langfristige Haltestrategie für das Objekt.

Warum saubere Mieterhöhungen für Kapitalanleger wichtig sind

Für die Rendite einer Bestandsimmobilie zählt nicht nur der Kaufpreis, sondern genauso die Fähigkeit, die Miete marktgerecht weiterzuentwickeln. Eine formal fehlerhafte Erhöhung – falsche Frist, fehlende Begründung, überschrittene Kappungsgrenze – ist unwirksam und kostet im Zweifel ein weiteres Jahr Wartezeit. Gerade beim Ankauf eines bereits vermieteten Mehrfamilienhauses lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die bestehenden Mietverträge und die zuletzt durchgeführten Erhöhungen. Mehr dazu in unserer Nachkauf-Checkliste für fremdvermietete Mehrfamilienhäuser.

Auch laufende Kosten wie die Grundsteuer oder sonstige Betriebskosten gehören in die Gesamtbetrachtung, bevor Sie über eine Mieterhöhung entscheiden – schließlich beeinflussen sie, wie viel von der höheren Miete am Ende als zusätzlicher Cashflow ankommt.

Häufige Fragen

Wie oft darf ich die Miete an die Vergleichsmiete anpassen?

Frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung oder dem Mietbeginn, mit einer Kappungsgrenze von 20 Prozent (bzw. 15 Prozent in angespannten Wohnungsmärkten) innerhalb von drei Jahren.

Kann ich Mieterhöhung nach Vergleichsmiete und Modernisierungsumlage gleichzeitig nutzen?

Ja, beide Wege sind rechtlich unabhängig voneinander und können nacheinander oder parallel genutzt werden – sie unterliegen aber jeweils eigenen Fristen, Formvorschriften und Kappungsgrenzen.

Reicht eine E-Mail für das Erhöhungsverlangen?

Nach aktueller Rechtsprechung genügt Textform, eine E-Mail ist damit grundsätzlich ausreichend – vorausgesetzt, Begründung und Fristen stimmen.

Fazit: Form und Fristen entscheiden über die Wirksamkeit

Eine Mieterhöhung scheitert in der Praxis selten an der Höhe, sondern an Formfehlern: falsche Frist, fehlende Begründung, überschrittene Kappungsgrenze. Wer die Spielregeln von Vergleichsmiete und Modernisierungsumlage kennt und sauber dokumentiert, sichert sich nicht nur eine marktgerechte Miete, sondern auch Rechtssicherheit gegenüber dem Mieter.

Sie verwalten eine vermietete Bestandsimmobilie in Hagen und möchten Ihre nächste Mieterhöhung oder Ihre Objektstrategie insgesamt besprechen? Wir unterstützen Sie gerne: