Ratgeber
Vermietete Immobilie verkaufen: Was Eigentümer über Mieterrechte, Eigenbedarf und Vorkaufsrecht wissen müssen
28. September 2026
Von Marc Günther, Geschäftsführer der R&G Wirtschaftskanzlei und Immobilienmakler in Hagen · Fachlich geprüft am
Kurz beantwortet: „Kauf bricht nicht Miete" – ein bestehender Mietvertrag geht beim Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über, mit allen Rechten und Pflichten. Das schränkt den Käuferkreis ein und wirkt sich auf den erzielbaren Preis aus, weil Kapitalanleger anders rechnen als Selbstnutzer, die selbst einziehen wollen. Wer eine vermietete Immobilie verkauft, sollte deshalb vorab klären, ob eine Eigenbedarfskündigung überhaupt infrage kommt, ob bei einer Umwandlung in Wohnungseigentum ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht – und wie sich beides auf Vermarktung und Preis auswirkt.
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer in Hagen und dem Märkischen Kreis besitzen eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus als Kapitalanlage und stehen irgendwann vor der Frage: verkaufen, und wenn ja, wie? Anders als beim Verkauf der selbst bewohnten Immobilie kommt hier ein Beteiligter dazu, den Sie nicht auswählen können und dessen Rechte den gesamten Ablauf mitbestimmen – der Mieter. Dieser Beitrag ordnet ein, was beim Verkauf einer vermieteten Immobilie rechtlich und praktisch wichtig ist.
Der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete
Nach § 566 BGB tritt der Käufer einer vermieteten Immobilie automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein – mit exakt denselben Rechten und Pflichten wie der bisherige Vermieter. Das bedeutet: Sie können die Immobilie verkaufen, aber nicht „mietfrei" verkaufen. Der neue Eigentümer übernimmt den Mietvertrag zu unveränderten Konditionen, inklusive vereinbarter Miethöhe, Kündigungsfristen und etwaiger Sondervereinbarungen.
Für die Vermarktung heißt das: Ihr Käuferkreis besteht im Kern aus zwei Gruppen.
- Kapitalanleger, die die Immobilie als laufende Einnahmequelle übernehmen und primär auf Rendite, Mietvertrag und Mieterbonität schauen.
- Selbstnutzer, die perspektivisch selbst einziehen möchten – für sie ist entscheidend, ob und wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs überhaupt möglich ist.
Diese zweite Gruppe verkleinert sich in der Praxis spürbar, sobald ein unbefristeter Mietvertrag mit langjährigem, unauffälligem Mieter vorliegt. Wer sein Objekt an Selbstnutzer verkaufen will, sollte diesen Umstand realistisch einordnen, statt auf eine Kündigung zu hoffen, die rechtlich kaum durchsetzbar ist.
Eigenbedarf: Was der Käufer wirklich kann – und was nicht
Ein häufiges Missverständnis: Der Kauf einer vermieteten Immobilie berechtigt nicht automatisch zur Kündigung. Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der neue Eigentümer die Wohnung ernsthaft für sich selbst, nahe Angehörige oder Familienangehörige seines Haushalts benötigt – und das muss er im Kündigungsschreiben nachvollziehbar begründen. Ein vorgeschobener Eigenbedarf ist unwirksam und kann für den Vermieter teuer werden, wenn der Mieter erfolgreich Schadensersatz geltend macht, etwa für Umzugskosten oder eine höhere Miete in der neuen Wohnung.
Zusätzlich gilt bei der Umwandlung eines vermieteten Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: Wird die Wohnung nach der Umwandlung an einen Dritten verkauft, kann dieser frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist von in der Regel drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Frist per Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert sein. Ob und in welchem Umfang das für einzelne Kommunen in NRW gilt, ändert sich; verlassen Sie sich hier nicht auf Faustregeln, sondern lassen Sie den aktuellen Stand für Ihre Gemeinde prüfen.
Für Verkäufer bedeutet das: Wenn Sie mit dem Argument „der Käufer kann ja kündigen" werben, sollten Sie die tatsächlichen rechtlichen Hürden kennen – ein falsches Versprechen an Kaufinteressenten führt später zu Ärger und Vertrauensverlust.
Umwandlung in Eigentumswohnungen: Das Vorkaufsrecht des Mieters
Ein Sonderfall, der häufig übersehen wird: Soll ein vermietetes Mehrfamilienhaus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt und dann einzeln verkauft werden, steht dem Mieter der jeweiligen Wohnung nach § 577 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Wird die Wohnung nach der Umwandlung erstmals an einen Dritten verkauft, muss der Mieter zu denselben Konditionen wie der Drittkäufer die Möglichkeit erhalten, selbst zu kaufen. Verzichtet er darauf, kann der Verkauf an den Dritten wie geplant abgewickelt werden.
Dieses Vorkaufsrecht betrifft nicht den Verkauf des unaufgeteilten Gesamtobjekts an einen einzelnen Investor, sondern erst den anschließenden Einzelverkauf der Wohnungen nach Umwandlung. Wer ein Mehrfamilienhaus als Ganzes an einen Kapitalanleger verkauft, muss sich damit zunächst nicht befassen – wird das Haus aber später aufgeteilt, sollte diese Möglichkeit von Anfang an in die Strategie einbezogen werden. Grundlagen zur Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach einer Umwandlung entsteht, erklären wir im Baufinanzierungs-Lexikon unter WEG.
Wie sich das auf den Verkaufspreis auswirkt
Der Marktwert einer vermieteten Immobilie unterscheidet sich vom Wert einer freien, leerstehenden Vergleichsimmobilie – und zwar in beide Richtungen:
- Nach unten wirkt ein Mietvertrag mit niedriger, langfristig gebundener Miete: Kapitalanleger rechnen über die erzielbare Rendite, und eine Miete unter dem ortsüblichen Niveau drückt den Preis, den ein Investor zu zahlen bereit ist.
- Nach oben kann eine gut vermietete Immobilie mit bonitätsstarkem, verlässlichem Mieter für Kapitalanleger sogar attraktiver sein als eine leerstehende – weil der Cashflow sofort einsetzt und keine Vermarktungsphase mit Leerstandsrisiko folgt.
Für eine belastbare Einschätzung braucht es deshalb zwei Blickwinkel gleichzeitig: den klassischen Sachwert- oder Vergleichswertansatz und die Rendite-Perspektive eines Kapitalanlegers. Wie sich diese Renditebetrachtung konkret berechnet, zeigt unser Beitrag Immobilienrendite berechnen. Eine erste, unverbindliche Einschätzung Ihres konkreten Objekts liefert unsere kostenlose Marktwertermittlung.
Die richtigen Unterlagen für den Verkauf einer vermieteten Immobilie
Zusätzlich zu den üblichen Verkaufsunterlagen – Grundbuchauszug, Energieausweis, Wohnflächenberechnung – braucht ein Käufer bei einer vermieteten Immobilie vollständige Transparenz über das Mietverhältnis:
- Aktueller Mietvertrag inklusive aller Nachträge und Vereinbarungen
- Nachweis der Miethistorie und etwaiger Mieterhöhungen
- Übersicht über Kaution und deren Verwahrung – die Kautionsverpflichtung geht mit dem Eigentumsübergang ebenfalls auf den Käufer über
- Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre
- Bei Eigentumswohnungen zusätzlich: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und Höhe der Instandhaltungsrücklage
Fehlt einer dieser Nachweise oder ist die Kaution nicht sauber dokumentiert, verzögert das die Verhandlung – gerade Kapitalanleger prüfen diese Punkte genau, weil sie unmittelbar in ihre Renditerechnung einfließen.
Ablauf: So verkaufen Sie eine vermietete Immobilie strukturiert
- Mietvertrag und rechtliche Ausgangslage prüfen – welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen realistisch, greift eine Sperrfrist, ist eine Umwandlung geplant?
- Marktwert aus zwei Perspektiven ermitteln – Sachwert/Vergleichswert und Rendite-Sicht für Kapitalanleger.
- Käuferkreis realistisch eingrenzen – Kapitalanleger vermarkten, Selbstnutzer nur ansprechen, wenn eine Eigenbedarfskündigung tatsächlich tragfähig ist.
- Unterlagen zum Mietverhältnis vollständig zusammenstellen, bevor die Vermarktung startet.
- Notartermin und Übergabe – der Käufer tritt automatisch in den Mietvertrag ein, eine gesonderte Zustimmung des Mieters ist dafür nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Kann der neue Eigentümer dem Mieter einfach kündigen?
Nein. Der Mietvertrag geht unverändert auf den Käufer über. Eine Kündigung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, in der Praxis vor allem wegen Eigenbedarfs – und dieser muss konkret und nachvollziehbar begründet sein. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen gilt zusätzlich eine mehrjährige Kündigungssperrfrist.
Muss ich meinen Mieter über den Verkaufsplan informieren?
Eine gesetzliche Pflicht zur vorherigen Information besteht nicht, in der Praxis erfährt der Mieter aber spätestens durch Besichtigungstermine vom geplanten Verkauf. Ein offener, frühzeitiger Umgang erleichtert erfahrungsgemäß die Vermarktung, weil ein informierter, kooperativer Mieter Besichtigungen erleichtert – ein verunsicherter Mieter kann sie erschweren.
Bekommt mein Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn ich mein Haus verkaufe?
Nur in dem speziellen Fall, dass eine vermietete Wohnung erstmals nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird (§ 577 BGB). Beim Verkauf eines unaufgeteilten Hauses oder Mehrfamilienhauses als Ganzes an einen Investor entsteht dieses Vorkaufsrecht nicht automatisch.
Ist eine vermietete Immobilie schwerer zu verkaufen als eine leere?
Nicht grundsätzlich – aber anders. Der Käuferkreis verschiebt sich stärker in Richtung Kapitalanleger, und der Preis bemisst sich zusätzlich an der Rendite. Mit einer sauberen Aufbereitung der Mietunterlagen und einer realistischen Einordnung der Kündigungsmöglichkeiten lässt sich auch eine vermietete Immobilie zügig und zu einem fairen Preis verkaufen.
Fazit: Mit klarer Einordnung zum passenden Käufer
Eine vermietete Immobilie zu verkaufen bedeutet vor allem, die rechtliche Ausgangslage – Kündigungsschutz, Eigenbedarf, mögliches Vorkaufsrecht – von Anfang an realistisch einzuordnen und den Käuferkreis entsprechend auszurichten. Wer diese Punkte transparent kommuniziert, vermeidet enttäuschte Erwartungen auf beiden Seiten und positioniert die Immobilie dort, wo tatsächlich Nachfrage besteht.
Als Immobilienmakler in Hagen und dem Märkischen Kreis begleiten wir Eigentümer vermieteter Immobilien regelmäßig durch genau diese Fragen – von der realistischen Werteinschätzung bis zur zielgerichteten Ansprache von Kapitalanlegern oder Selbstnutzern.
- Kostenlose Marktwertermittlung für Ihre vermietete Immobilie anfragen
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- Mehr zum Verkauf mit R&G erfahren
Wir freuen uns darauf, Ihre vermietete Immobilie sicher und zum passenden Preis zu vermarkten.